Satzung des Geschichts- und Museumsvereins Fuldatal e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Geschichts- und Museumsverein Fuldatal“.
2. Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Fuldatal.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Im Dienst an der Wissenschaft, der Volksbildung und der staatsbürgerlichen Erziehung verfolgt
der Verein folgende Ziele:
1. Förderung der Geschichte und Heimatkunde durch die Zusammenführung aller an
Geschichte und deren Erforschung interessierten Personen und Gruppen mit dem Ziel in
Fuldatal mit seinen 6 Ortsteilen die Geschichte der Gemeinde und der Region zu erfassen,
aufzuarbeiten und zu veröffentlichen.
2. Betreuung, Pflege, Erhaltung und Ausbau des Fuldataler Heimatmuseums sowie der in der
Gemeinde befindlichen Baudenkmäler wie „Historische Schmiede“ in Fuldatal-
Simmershausen und „Historische Mühle“ in Fuldatal-Wilhelmshausen“.
3. Die Möglichkeit der Erweiterung des Vereinszweck ist gegeben.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Die Mittel des „Geschichts- und Museumsvereins Fuldatal“ dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Als fördernde Mitglieder können solche Personen oder Unternehmungen aufgenommen
werden, die in der Lage und bereit sind, den Verein und seine Bestrebungen ideell und
materiell zu fördern.
Fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder, besitzen aber
kein aktives sowie passives Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen
ernannt werden, die sich besondere Verdienste um
den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt
auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Im Todesfall erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort.
3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand, spätestens 6
Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der
Ausschluss ist vom Vorstand schriftlich zu begründen.
5. Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als einem
Jahresbeitrag trotz Anmahnung im Rückstand ist.
§ 5
Berufung
1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab
Zustellung des Bescheides schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Die
endgültige Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6
Beiträge
1. Mitglieder zahlen einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 7
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einladung
erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im
kommunalen Mitteilungsblatt der Gemeinde Fuldatal „fuldatal aktuell“. Die Einladungsfrist
beträgt 3 Wochen.
2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat sie auf
Verlangen von 20 % der Mitglieder einzuberufen.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder dessen
Stellvertreter.
4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe ihrer Mitglieder den Vorstand.
6. Mitglieder, die nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung
schriftlich vorliegt.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Handaufheben oder Stimmzettel mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
Wahlen das Los. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
8. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Sitzung
schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 9
Der Vorstand
Dem gesch.ftsführende Vorstand gehören an:
– der/die 1. Vorsitzende
– der/die 2. Vorsitzende
– der/die Kassenwart/in
– der/die Schriftführer/in
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
gesch.ftsführenden Vorstands vertreten, wobei eines immer der erste oder der zweite
Vorsitzende sein muss.
2. Dem erweiterten Vorstand gehören als Beisitzer an:
der Beauftragte
– für das Heimatmuseum
– für die historische Schmiede in Simmershausen
– für die historische Mühle und den
Ausstellungsbereich in Wilhelmshausen.
Der Vorstand kann durch weitere Beisitzer erweitert
werden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er
bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte,
davon mindestens zwei gesch.ftsführende Vorstandsmitglieder, anwesend sind.
5. Der gesch.ftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und
beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung bedürfen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen der Vorstände
werden vom Schriftführer/in oder dessen/deren Stellvertreter/in Niederschriften angefertigt
und von diesen unterschrieben.
§ 10
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre 2 Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des
Vorstandes sein. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich
2. Die Kassenprüfer beantragen nach Feststellung der ordnungsgemäßen Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit . Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Fuldatal mit der Auflage, die Mittel unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Interesse der Fuldataler Ortsgeschichte zu
verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde beraten und beschlossen:
Fuldatal, den 21.3.2005
Satzung als PDF