SATZUNG

Satzung des Geschichts- und Museumsvereins Fuldatal e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Geschichts- und Museumsverein Fuldatal“.

2. Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Fuldatal.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Im Dienst an der Wissenschaft, der Volksbildung und der staatsbürgerlichen Erziehung verfolgt

der Verein folgende Ziele:

1. Förderung der Geschichte und Heimatkunde durch die Zusammenführung aller an

Geschichte und deren Erforschung interessierten Personen und Gruppen mit dem Ziel in

Fuldatal mit seinen 6 Ortsteilen die Geschichte der Gemeinde und der Region zu erfassen,

aufzuarbeiten und zu veröffentlichen.

2. Betreuung, Pflege, Erhaltung und Ausbau des Fuldataler Heimatmuseums sowie der in der

Gemeinde befindlichen Baudenkmäler wie „Historische Schmiede“ in Fuldatal-

Simmershausen und „Historische Mühle“ in Fuldatal-Wilhelmshausen“.

3. Die Möglichkeit der Erweiterung des Vereinszweck ist gegeben.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. Die Mittel des „Geschichts- und Museumsvereins Fuldatal“ dürfen nur für satzungsgemäße

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen

Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Als fördernde Mitglieder können solche Personen oder Unternehmungen aufgenommen

werden, die in der Lage und bereit sind, den Verein und seine Bestrebungen ideell und

materiell zu fördern.

Fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte und

Pflichten wie ordentliche Mitglieder, besitzen aber

kein aktives sowie passives Stimmrecht in der

Mitgliederversammlung.

3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen

ernannt werden, die sich besondere Verdienste um

den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt

auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Im Todesfall erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort.

3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand, spätestens 6

Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,

wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der

Ausschluss ist vom Vorstand schriftlich zu begründen.

5. Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als einem

Jahresbeitrag trotz Anmahnung im Rückstand ist.

§ 5

Berufung

1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab

Zustellung des Bescheides schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Die

endgültige Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6

Beiträge

1. Mitglieder zahlen einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 7

Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

§ 8

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einladung

erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im

kommunalen Mitteilungsblatt der Gemeinde Fuldatal „fuldatal aktuell“. Die Einladungsfrist

beträgt 3 Wochen.

2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat sie auf

Verlangen von 20 % der Mitglieder einzuberufen.

3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder dessen

Stellvertreter.

4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe ihrer Mitglieder den Vorstand.

6. Mitglieder, die nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung

schriftlich vorliegt.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Handaufheben oder Stimmzettel mit

einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei

Wahlen das Los. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden

Mitglieder.

8. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Sitzung

schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 9

Der Vorstand

Dem gesch.ftsführende Vorstand gehören an:

– der/die 1. Vorsitzende

– der/die 2. Vorsitzende

– der/die Kassenwart/in

– der/die Schriftführer/in

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des

gesch.ftsführenden Vorstands vertreten, wobei eines immer der erste oder der zweite

Vorsitzende sein muss.

2. Dem erweiterten Vorstand gehören als Beisitzer an:

der Beauftragte

– für das Heimatmuseum

– für die historische Schmiede in Simmershausen

– für die historische Mühle und den

Ausstellungsbereich in Wilhelmshausen.

Der Vorstand kann durch weitere Beisitzer erweitert

werden.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er

bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte,

davon mindestens zwei gesch.ftsführende Vorstandsmitglieder, anwesend sind.

5. Der gesch.ftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und

beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der

Mitgliederversammlung bedürfen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen der Vorstände

werden vom Schriftführer/in oder dessen/deren Stellvertreter/in Niederschriften angefertigt

und von diesen unterschrieben.

§ 10

Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre 2 Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des

Vorstandes sein. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich

2. Die Kassenprüfer beantragen nach Feststellung der ordnungsgemäßen Führung der

Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 11

Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit . Mehrheit der

anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen

des Vereins an die Gemeinde Fuldatal mit der Auflage, die Mittel unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Interesse der Fuldataler Ortsgeschichte zu

verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde beraten und beschlossen:

Fuldatal, den 21.3.2005

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